OVG Koblenz: Erhöhte Kampfhundesteuer ist rechtens

Für “Kampfhunde” bestimmter Rassen dürfen die Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde. Diese Rechtsprechung wurde in einem neuen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz jetzt bestätigt.

Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Altleinigen (Kreis Bad Dürkheim) betrug im Jahr 2001 der Steuersatz für einen Hund im Normalfall 144,– DM. Für Hunde von insgesamt 13 Rassen, die als Kampfhunde definiert sind, war dagegen der vierfache Betrag zu zahlen. Zu diesen 13 Rassen zählt auch der “American Staffordshire Terrier”. Ein Altleiniger Bürger, der zwei Hunde dieser Rasse hält, griff die Hundesteuersatzung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an.

Die Richter lehnten seinen Antrag jedoch ab: Die Gemeinden dürften für gefährliche Hunde höhere Steuern verlangen. Dabei sei die Einstufung des American Staffordshire Terriers als Kampfhund rechtlich unbedenklich. Für die Steuererhebung dürfe an das “abstrakte Gefährdungspotential” bestimmter Hunderassen angeknüpft werden, so die Richter.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002, Aktenzeichen: 6 C 10609/02.OVG