Die Grenzschutzdirektion Koblenz schrieb im Jahr 1995 aufgrund einschlägiger Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens Herrn und Frau Mun zur Einreiseverweigerung aus. Herr Mun sei Gründer und Führer der Mun-Bewegung, die nach Einschätzung der Bundesregierung zu den sog. Jugendsekten zähle, von deren Aktivitäten Gefährdungen für die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen ausgehen könnten. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin, eines Vereins, in dem sich die deutschen Mitglieder der Vereinigungskirche zusammengeschlossen haben, blieb ohne Erfolg. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz erachtete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung als rechtmäßig.
Eine aus dem Grundrecht der Religionausübungsfreiheit folgende Pflicht des Staates, die schützenswerten Interessen einer Religionsgemeinschaft in dem durch das Ausländerrecht bestimmten Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und einem ausländischen Gemeinschaftsoberhaupt zu berücksichtigen, bestehe nur, sofern durch die jeweilige ausländerrechtliche Maßnahme religiöse Belange der Gemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt würden. Dies setze in Bezug auf einen beabsichtigten Besuch von Herrn Mun in der Bundesrepublik Deutschland voraus, dass dieser Besuch eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion habe. Eine solche besondere Bedeutung komme dem Besuch der Eheleute Mun nach der Theologie der Vereinigungskirche jedoch nicht zu, stellte das Oberverwaltungsgericht fest. Die gemeinsame Religionsausübung der Mitglieder der Vereinigungskirche sei auch ohne die Anwesenheit der Eheleute Mun uneingeschränkt möglich.
So beeinträchtige eine durch die Verweigerung der Einreise unmöglich gewordene Widmung von Gebäuden und Einrichtungen zum Gottesdienst durch das Ehepaar Mun religiöse Belange der Vereinigungskirche nach dem ihr eigenen Glaubensverständnis nicht erheblich. Die Klägerin habe z.B. ein mit einer besonderen Segnung durch Herrn Mun versehenes Gebäude in Frankfurt am Main aus finanziellen Erwägungen aufgegeben, obwohl auch der Verkauf einer weiteren und zwar ungesegneten Immobilie möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus erfordere auch das nach der Theologie der Vereinigungskirche zentrale Sakrament der “Ehesegnung” nicht eine persönliche Anwesenheit der Eheleute Mun. Vielmehr sehe die Vereinigungskirche selbst eine weltweite Teilnahme an dieser Zeremonie via Satellit und Internet vor. So hätten anlässlich einer Ehesegnung durch das Ehepaar Mun in Washington Ende April 2002 etwa 140 Personen an einer gleichzeitigen Veranstaltung in Stuttgart teilgenommen, bei der die Hauptveranstaltung aus Washington über Internet übertragen wurde.
Des Weiteren sei zwar nachvollziehbar, dass einem persönlichen Zusammentreffen mit dem Ehepaar Mun durch die Kirchenmitglieder ein besonders hoher Stellenwert beigemessen werde. Diese Wertschätzung sei jedoch für jede Begegnung mit dem geistigen Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft typisch. Ein darüber hinausgehendes, besonderes religiöses Element werde samit aber nicht verbunden.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2002, Aktenzeichen: 12 A 10349/99.OVG