OVG Koblenz: Ein Beamter kann nicht gegen seinen Willen in ein politisches Amt versetzt werden

Ein Beamter kann nicht gegen seinen Willen in ein politisches Amt versetzt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Koblenz) in einem Eilverfahren.

Seit 1997 ist Detlev Petry Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz. Er erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B 9 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Bundesminister der Verteidigung beabsichtigt, Petry in sein Ministerium zu versetzen, und zwar in das besoldungsgleiche Amt des Abteilungsleiters Recht. Anders als der BWB-Präsident ist der Abteilungsleiter Recht allerdings ein sog. politischer Beamter. Das bedeutet, dass er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung zu stehen hat und jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Petry erklärte sich mit der Übertragung des neuen Dienstpostens ausdrücklich nicht einverstanden. Dennoch ordnete ihn der Minister mit dem Ziel der Versetzung in das Verteidigungsministerium ab und übertrug ihm die Leitung der Abteilung Recht. Daraufhin rief Petry das Verwaltungsgericht Koblenz an und bat um vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht, und auf

An der Rechtmäßigkeit der Abordnung beständen so erhebliche Zweifel, dass sie vorläufig nicht vollzogen werden dürfe, befand das Oberverwaltungsgericht. Da die Abordnung die nachfolgende Versetzung vorbereiten solle, müsse schon sie sich an den insoweit geltenden Anforderungen messen lassen. Die Versetzung sei aber aller Voraussicht nach rechtswidrig.

Grundsätzlich könnten Beamte zwar aus dienstlichem Bedürfnis auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, betonten die Richter. Das gelte aber nicht für die Versetzung eines Beamten, der Inhaber eines nichtpolitischen Amtes sei, in das Amt eines politischen Beamten. Diese Einschränkung folge aus den grundlegenden Unterschieden zwischen beiden Beamtengruppen. Während im Normalfall der Beamte zu parteipolitischer Neutralität gehalten und nur an Gesetz und Verfassung gebunden sei, habe der politische Beamte die Politik der Regierung aktiv zu unterstützen und riskiere stets den Verlust seines Amtes.

“Ein bislang nicht politischer Beamter kann nicht gegen seinen Willen im Wege der Versetzung in das Amt eines politischen Beamten gezwungen werden, wo er seine bisherige – pflichtgemäße – Neutralität aufzugeben hätte und überdies Gefahr liefe, alsbald nach seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geschickt zu werden”, argumentierten die Richter. Eine derartige Versetzung sei geradezu sinnwidrig. Denn das dafür notwendige besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Regierung könne sich unter solchen Umständen naturgemäß gar nicht erst heranbilden. Vielmehr sei dann von Anfang an ein Loyalitätskonflikt vorprogrammiert, der über kurze Zeit zur Trennung führen werde. An einer solchen Stellenbesetzung könne vernünftigerweise kein dienstliches Interesse bestehen.

Bei alledem übersahen die Richter nicht, dass es im nachgeordneten Bereich des Verteidigungsministeriums keine weiteren besoldungsgleichen Ämter nichtpolitischer Art gibt, so dass sich Petry zur Zeit als unversetzbar erweisen könnte. Um solchen Entwicklungen vorzubeugen, habe der Gesetzgeber mittlerweile die Möglichkeit eröffnet, Führungsämter zunächst nur noch auf Zeit zu übertragen. Diese Neuregelung sei allerdings auf den BWB-Präsidenten noch nicht anwendbar.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2002, Aktenzeichen:10 B 10709/02.OVG