Der Hund des Klägers, ein Jagdhund der Rasse “Kleiner Münsterländer”, war auf einen anderen Hund zugelaufen und hatte ihn in eine Beißerei verwickelt. Sowohl der angegriffene Hund als auch sein Halter, der die Tiere zu trennen versuchte, wurden bei dem Vorfall verletzt. Die Stadt Bad Dürkheim als zuständige Ordnungsbehörde verfügte daraufhin, dass der Kläger seinen als gefährlich eingestuften Hund künftig anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen hat.
Die dagegen erhobene Klage wies schon das Verwaltungsgericht Neustadt ab. Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt die ordnungsbehördliche Verfügung: Der Münsterländer habe sich als bissig erwiesen und werde daher zu Recht als “gefährlicher Hund” im Sinne der einschlägigen Gefahrenabwehrverordnung angesehen. Die Anlein- und Maulkorbpflicht sei nicht zu beanstanden.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2002, Aktenzeichen: 12 A 11601/02.OVG