OVG Koblenz: Auslagerung von Beihilfeangelegenheiten ist derzeit unzulässig

Sachbearbeitungen im Rahmen der sogenannten Beihilfe, die die Dienstherren ihren Beamten im Krankheitsfall schulden, dürfen nach derzeit geltendem Recht nicht auf Private verlagert werden. So entschied in einem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland (Kreis Südwestpfalz) ist vor einiger Zeit dazu übergegangen, die Berechnung der Beihilfen durch einen privaten Dienstleister vornehmen zu lassen. Sie wies den beihilfeberechtigten Personenkreis darauf hin, dass sie Beihilfeanträge künftig dorthin weiterleiten werde; lediglich die Anweisung der Beihilfeleistungen sollte der Verbandsgemeindekasse vorbehalten bleiben. Gegen diese Verfahrensweise verwahrte sich der ehemalige Bürgermeister der Verbandsgemeinde. Als seine Bitte abgelehnt wurde, die Beihilfeangelegenheiten wie bisher durch Gemeindebedienstete wahrnehmen zu lassen, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Kläger Recht, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz.

Die Verbandsgemeinde sei verpflichtet, über Beihilfeanträge selbst zu entscheiden und ihre Entscheidungen auch selbst vorzubereiten, betonte das Oberverwaltungsgericht. Dies sei Teil ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises, den sie nicht nach eigenem Ermessen verändern könne. Auch das Personalaktenrecht in seiner derzeit geltenden Form stehe der Privatisierung entgegen: Um ein höchstmögliches Maß an Datensicherheit zu gewährleisten, dürften nur Beschäftigte des Dienstherrn Zugang zu den Personalakten haben. Dabei gelte gerade für Beihilfeakten um ihrer Vertraulichkeit willen ein besonderes “Abschottungsgebot”.

Soweit die Verbandsgemeinde sich demgegenüber auf verwaltungspraktische und wirtschaftliche Vorzüge des neuen Beihilfemodells gerade für kleinere Verwaltungseinheiten berief, drang sie damit vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch. Vor einer Privatisierung von Beihilfeangelegenheiten müsse das Beamtenrecht entsprechend geändert werden, heißt es in dem Urteil.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2002, Aktenzeichen: 2 A 10209/02.OVG