OVG Koblenz: Anspruch der Sportvereine auf Benutzung öffentlicher Sportanlagen

Öffentliche Sportanlagen müssen den interessierten Sportvereinen grundsätzlich kostenfrei für den Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Dieses Nutzungsrecht geht dem Anspruch der Sportvereine auf Mitbenutzung zwar öffentlich geförderter, aber privater Anlagen vor. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

In Sprendlingen (Kreis Mainz-Bingen) befindet sich eine Regionale Schule mit einer Freisportanlage und einer Schulturnhalle. Ein ortsansässiger Fußballclub nutzt das Freigelände sowie die Umkleide- und Duschräume der Turnhalle für sein werktägliches Training sowie Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele an Wochenenden. Unter Hinweis auf schulische Belange wollte die Verbandsgemeinde als Schulträgerin die Nutzung der Dusch- und Umkleideräume unterbinden. Sie verwies den Fußballclub auf ein überwiegend aus öffentlichen Mitteln neben der Schule errichtetes Vereinsheim eines anderen Sportvereins. Als dieser Sportverein dem Fußballclub die Mitbenutzung verweigerte, kam es zum Rechtsstreit. Das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in zweiter Instanz, dass der Fußballclub zwar nicht die Mitbenutzung des privaten Vereinsheims, wohl aber der Schulturnhalle verlangen kann.

Das Gesetz gewähre den Sportorganisationen einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, stellten die Richter klar. Zwar gebe es daneben auch einen Anspruch auf Mitbenutzung öffentlich geförderter Sportstätten privater Träger, soweit diese die betreffenden Anlagen für den eigenen Sportbetrieb nicht benötigten. Die Sportförderung durch Bereitstellen von Sportanlagen in öffentlicher Trägerschaft habe aber Vorrang gegenüber der Mitbenutzung privater Sportstätten. So seien die Freisportanlage sowie die Dusch- und Umkleideräume des Schulzentrums Sprendlingen neben ihrer Zweckbestimmung für den Schulbetrieb gerade auch für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der ansässigen Sportvereine errichtet worden. Der Schulleiter habe dagegen kein Widerspruchsrecht, zumal schulische Belange unter den hier vorliegenden Umständen nicht konkret beeinträchtigt würden, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der Beratung vom 16. September 2002, Aktenzeichen:6 A 11767/01.OVG