Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend unter anderem der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst sei, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden. Den Einwand der Antragsteller, ihre Betriebe unterlägen deshalb nicht der Erlaubnispflicht, weil die Computer schwerpunktmäßig nicht für Spiele, sondern für Internetanwendungen genutzt würden, hat das Gericht zurückgewiesen. Ließen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so komme es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder zu einem anderen Zweck verwendet würden. Vielmehr führe schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offenstünden, bei einer am Zweck der Vorschrift orientierten Betrachtung zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes. Das den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im Interesse des Jugendschutzes rechtfertigende Gefahrenpotential ergebe sich nämlich bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung. Es sei davon auszugehen, dass gerade Computerspiele der von den Antragstellern angebotenen Art, zumal wenn sie über miteinander vernetzte Computer betrieben würden, auf Jugendliche eine Anziehungskraft ausübten, die derjenigen entspreche, die der Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Vorschrift für Spielhallen damaliger Prägung im Blick gehabt habe.
Az: OVG 1 S 55.02, OVG 1 S 67.02 – Beschlüsse vom 16. und 17. Dezember 2002