Dosenpfand bestätigt: Getränkehandel zum zweiten Mal beim Oberverwaltungsgericht Berlin gescheitert

Das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Beschwerdeverfahren durch Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 die Anträge zahlreicher Getränkehersteller und -vertreiber
zurückgewiesen, die nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung ab 1. Januar 2003 einsetzende Pfanderhebungspflicht für die in Einwegverpackungen abgefüllten
Getränke Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure einstweilig aufzuschieben. Ein entsprechendes vorläufiges Rechtsschutzbegehren mehrerer
Getränkehersteller und -vertreiber hatte das Gericht bereits im Februar 2002 abgewiesen.

Die Antragsteller haben sich nunmehr erneut auf die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der für sie mit hohen Kosten verbundenen Pfanderhebungs- und Erstattungspflicht
berufen; insbesondere fehle für die maßgebende Regelung der Verpackungsverordnung die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, es sei ökologisch nicht sinnvoll, mit
Hilfe dieser Pfanderhebungspflicht mittelbar den vermehrten Einsatz von Mehrweg-Getränkeverpackungen zu stützen; hinzukomme, dass beim Bundesverwaltungsgericht eine
demnächst zur Entscheidung anstehende Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf anhängig sei, das die Pfanderhebungspflicht für das Land
Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt habe. Überdies handele es sich bei der Pfanderhebungspflicht um ein dem europäischen Gemeinschaftsrecht
widersprechendes Handelshindernis für Importprodukte, was ebenfalls Gegenstand von Verfahren sei, die beim Europäischen Gerichtshof anhängig sind. Zumindest bis zur
Entscheidung in diesen Gerichtsverfahren oder bis zur Erteilung der für die Einrichtung des Pfandsystems erforderlichen kartellrechtlichen Freistellung sei der Eintritt der
Pfanderhebungspflicht aufzuschieben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vorläufige Aussetzung der Pfanderhebungspflicht nicht für gegeben angesehen. Die Entscheidungen in den
genannten Gerichtsverfahren seien für die in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich. Die im Revisionsverfahren beim
Bundesverwaltungsgericht anhängige Klage sei wahrscheinlich unzulässig und auch nur zur Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit zum 16. Januar 2003 terminiert, so
dass eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfanderhebungspflicht nicht kurzfristig zu erwarten sei. Auch ein Verstoß der Regelung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht, der ohnehin nicht gegeben sei, könne grundsätzlich nicht das Inkrafttreten der Pfanderhebungspflicht nach deutschem Recht verhindern. Die Notwendigkeit
einer kartellrechtlichen Freigabeentscheidung für die erforderlichen bundesweiten Absprachen der Getränkehersteller und -vertreiber sei nicht dargetan, jedenfalls habe ein
hinreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, um eine derartige Freistellungsentscheidung einzuholen, was auch derzeit noch nachgeholt werden könne. Die gerügten
Rechtsverstöße der Pfandregelung seien nach wie vor nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Das gelte insbesondere auch für das behauptete Fehlen einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage und die ebenfalls geltend gemachte ökologische Gleichwertigkeit von Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen. Bei dieser Sach- und Rechtslage
überwiege das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Pfanderhebungspflicht fristgerecht einzuführen, um ein weiteres Absinken der Mehrwegquote zu
verhindern, das gegenläufige wirtschaftliche Interesse der Getränkehersteller und -vertreiber am Aufschub der dafür erforderlichen Investitionen.

Akten-Z.: OVG 2 S 37.02 u.a. – Beschlüsse vom 12. Dezember 2002