VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Braunkohlenplans Inden II erfolglos

Mit heute verkündetem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof NRW die Verfassungs­beschwerde der Stadt Düren gegen die Änderung der Rekultivierungsvorgaben im Braunkohlenplan Inden II zurückgewiesen.
Der geänderte Braunkohlenplan legt für die Zeit nach Beendigung des Abbau­betriebs anstelle der ursprünglich vorgesehenen Wiederverfüllung des Restlochs die Anlage eines rund 1.100 ha großen Restsees fest. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Änderung eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung er­blickt. Dem ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u.a. aus:

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der angegriffene (geänderte) Braunkoh­lenplan mit dem als Ziel der Raumordnung festgelegten Restsee in das Recht der Beschwerdeführerin auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 und 2 der Landesver­fassung – LV NRW – rechtserheblich eingreife. Die Beschwerdeführe­rin verfüge ge­genwärtig nicht über hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen für die vom See in Anspruch genommene, mit rund 68 ha auf ihrem Gebiet liegende Fläche. Ebensowenig würden wesentliche Teile ihres Stadtgebiets einer durchsetzbaren ört­lichen Planung entzogen. Jedenfalls halte eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Pla­nungsho­heit einer Überprüfung am Maßstab des Art. 78 LV stand. Mängel des for­malen Planaufbaus oder der Begründung, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen könn­ten, seien nicht erkennbar. Die Ausweisung eines Restsees stehe im Einklang mit den im Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Zielen der Braunkohlenplanung und überschreite damit nicht den allgemeinen Er­mächtigungsrahmen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 25.10.2011