VerfGH NRW: Vb gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von “Hartz IV” erfolgreich

Der Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Geset¬zes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) gewährt, ist mit der Landes¬verfassung nicht vereinbar. Die einschlägige Regelung im nord¬rhein-westfälischen Ausfüh¬rungsgesetz verletzt das Recht auf kommu¬nale Selbst¬verwaltung. Dies hat der Verfassungs¬gerichtshof NRW durch heute ver¬kün¬detes Urteil entschieden und damit den Verfassungs¬beschwerden von vier Städten (Aachen, Essen, Remscheid, Wuppertal), fünf Kreisen (Düren, Euskirchen, Heins¬berg, Unna, Rhein-Erft-Kreis) und der StädteRegion Aachen statt¬gegeben.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u. a. aus:

Die angegriffene Regelung verstoße gegen das interkommunale Gleichbehandlungs¬gebot. Das dem Verteilungsschlüssel zugrundeliegende Datenmaterial sei aufgrund von Plausibili¬tätsmängeln und teils fehlerhaften Daten nicht hinreichend valide. Dies lasse besorgen, dass einige Kreise und kreisfreie Städte höhere Finanz¬zuweisungen erhielten, als ihnen auf Basis valider Daten zustünden, während die Zuweisungen für andere Kommunen infolge des un-zureichenden Datenmaterials zu gering ausfielen. Entscheide sich der Landesgesetzgeber wie hier, den Berech¬nungsgrundlagen für ein Verteilungssystem zur Zuweisung von Lan¬desmitteln Ge¬setzeskraft zu verleihen, unterliege er in Bezug auf die Validität der Daten besonde¬ren Sorgfaltsanforderun-gen. Er sei daher angesichts deutlicher Kritik an den ma߬geblichen Daten seitens der kommunalen Spitzenverbände im Gesetz¬gebungsverfahren gehalten gewesen, das Daten¬material anhand der verfügbaren amtlichen Sozialhilfe- und Jahresrech-nungsstatisti¬ken zu überprüfen.

VerfGH 17/08