Dies hat der Verfassungsgerichtshof in einem heute verkündeten Urteil festgestellt.
Der Finanzminister ist Vertreter des Landes in den Organen der NRW.BANK; das vom Innenminister geleitete Ministerium führt die staatliche Aufsicht über die Bank. Beide Minister hatten die Beantwortung von Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofs betreffend Finanzaktivitäten der NRW.BANK abgelehnt. Sie hatten sich auf gesetzliche Bestimmungen berufen, nach denen die NRW.BANK nur hinsichtlich ihres Fördergeschäfts der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliege. Dieser Argumentation ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.
Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams aus: Der Landesrechnungshof sei durch die Verfassung zu einer lückenlosen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes ermächtigt. Diese Befugnis erstrecke sich auf das gesamte staatliche Finanzvolumen, d.§h. auf den Haushaltsvollzug und auf alle finanzwirtschaftlichen Betätigungen des Landes außerhalb des Haushalts (“Flucht aus dem Budget”). Der Prüfungsauftrag des Landesrechnungshofs stehe nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. Dem Landesrechnungshof sei eine von Landesregierung und Landtag unabhängige Stellung und eine lückenlose Finanzkontrolle zugewiesen worden, weil der Verfassungsgeber die Mithilfe eines umfassend und unabhängig prüfenden Rechnungshofs als Voraussetzung für die Wahrnehmung des Budgetrechts und die parlamentarischen Kontrolle über Regierung und Verwaltung angesehen habe. Seine Prüfungsbefugnis umfasse auch solche Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung, die Finanzverantwortung für das Land wahrnähmen. Die Prüfung dieser Stellen diene der Klärung, ob und inwieweit die externe Wahrnehmung von Finanzverantwortung finanzielle Auswirkungen oder Finanzrisiken für das Land zur Folge habe.
Zu den genannten Stellen zähle die NRW.BANK. Für sie bestünden weitreichende Einstandspflichten des Landes. Prüfungsadressaten seien dabei auch die staatlichen Vertreter in den Organen der NRW.BANK sowie die Aufsichtsbehörde. Bei seiner Prüfung könne der Landesrechnungshof sämtliche Auskünfte und Einsicht in alle Unterlagen verlangen, die aus seiner Sicht für die Finanzlage des Landes von Bedeutung sein könnten.
Pressemitteilung zum Urteil vom 13.12.2011