Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden gegen einen Beschluss des Sächsi-schen Oberverwaltungsgerichts verworfen, mit dem ein beantragter Aufschub des Baubeginns der sog. Waldschlößchenbrücke abgelehnt wurde.
2004 entschied das UNESCO-Welterbekomitee, das Dresdner Elbtal einschließlich des Ge-biets der seit längerem geplanten Waldschlößchenbrücke als „sich entwickelnde Kulturland-schaft“ in die „Liste des Erbes der Welt“ aufzunehmen. Nachdem es über das Brückenbaupro-jekt auf kommunaler Ebene zu Kontroversen gekommen war, votierten bei einem Bürgerent-scheid 67,92 % der Abstimmenden für den Bau der Waldschlößchenbrücke. 2006 wurde das Dresdner Elbtal wegen des Brückenbauprojekts auf die sogenannte Rote „Liste des gefährde-ten Erbes der Welt“ gesetzt. Daraufhin beschloss die Landeshauptstadt Dresden, den Baube-ginn der Waldschlößchenbrücke vorläufig auszusetzen. Das Regierungspräsidium Dresden hielt dies für rechtswidrig und gab der Beschwerdeführerin unter Anordnung des Sofortvoll-zuges auf, die notwendigen Vergabeentscheidungen zu treffen. Diese Maßnahmen bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2007. Da das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen erachtete, legte es seiner Entscheidung eine Inte-ressenabwägung zugrunde. Eine unmittelbar verpflichtende Bindungswirkung der Welterbe-konvention bestehe nicht. Vorrang komme deshalb dem Bürgerentscheid als Akt unmittelba-rer Demokratie zu. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbe-schwerde. Mit dieser rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ihres Justizgewährungsanspruchs sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Der als ver-letzt gerügt zu erachtende Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 Sächsi-sche Verfassung stehe der Beschwerdeführerin als Trägerin öffentlicher Gewalt nicht zu. Darüber hinaus habe sie nicht hinreichend begründet, dass eine Verletzung ihrer in der Säch-sischen Verfassung verankerten Grundrechte möglich sei. Es unterliege keinen verfassungs-rechtlichen Bedenken, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der zu treffenden Eilent-scheidung auf eine Interessenabwägung beschränkt habe, weil sich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme bei summarischer Prüfung nicht hinreichend habe übersehen lassen. Die Abwägung zwischen dem drohenden Verlust des Welterbestatus und den Belangen der unmittelbaren Demokratie habe es ohne Verfassungsverstoß vorgenommen. Ebenso wenig erscheine eine Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Ge-hör als möglich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Sicht der Dinge umfassend vortragen können. Auch zeige sie nicht auf, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei bzw. dass dieses hätte entscheidungserheblich sein können.
Da der Verfassungsgerichtshof bereits über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, be-durfte es einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2007 –
Vf. 53-IV-07 (HS)/Vf. 54-IV-07 (eA)