Die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag hat am Abend des 12. Dezember 2007 beim Ver-fassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sächsischen Landesbank an die Landesbank Baden-Württemberg lud der Ministerpräsident am 11. Dezember 2007 Vertreter aller Fraktionen – mit Ausnahme der NPD – zu einer Gesprächsrunde ein. Darin sah die NPD-Fraktion unter anderem einen Verstoß gegen ihr in Art. 40 Sächsische Verfassung verankertes Recht auf Ausübung der Opposition und den Grundsatz der Chancengleichheit. Sie beantragte, den Mi-nisterpräsidenten und die Staatsregierung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anord-nung zu verpflichten, einen ihrer Vertreter zu künftigen Sitzungen der Antragsgegner mit an-deren Fraktionsvertretern einzuladen, jedenfalls sie über diese zu informieren.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom gestrigen Tage ab, da das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache nach ihrem gegenwärtigen Vorbringen von vornherein unzulässig sei. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Teilhabe an parla-mentarischen Prozessen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt oder aus-geschlossen worden sein könnte. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Ge-sprächsrunden anderen Zwecken als der politischen Willensbildung der Staatsregierung ge-dient hätten. Ein Recht auf Teilnahme hieran gewähre Art. 40 Sächsische Verfassung nicht, auch nicht bei Einbeziehung anderer Fraktionen. Dafür, dass durch diese Gespräche ein Ab-stimmungsgremium außerhalb des Landtages institutionalisiert worden sei, welches parla-mentarische Prozesse ersetzen solle und Teilhaberechte der Opposition missbräuchlich unter-laufe, habe die Antragstellerin keine Anhaltspunkte vorgetragen.
Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 13. Dezember 2007 –
Vf. 149-I-07 (e.A.)