OVG NRW: Vb der Stadt Ochtrup in Sachen ?Factory-Outlet-Center? erfolgreich

§ 24a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), wonach Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in
Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Regelung verletzt das Recht auf kom­munale
Selbstverwaltung und ist deshalb nichtig. Dies hat der Verfassungsgerichts­hof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit einem
entsprechenden Antrag der Stadt Ochtrup im Verfassungsbeschwerdeverfahren stattgegeben.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. B. u.a. aus:

§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro wirke gegenüber Gemeinden mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern als striktes Verbot, ein Factory-Outlet-Center mit mehr als 5.000 qm
Verkaufsfläche eigenverantwortlich anzusiedeln. Dieser Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das
Willkürverbot. Die Verbotsregelung in § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro sei nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Nachvollziehbare Erwägungen
für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahl seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der
sehr unterschiedlichen Raumstrukturen in Nordrhein-Westfalen. Diese ließen nicht ohne Weiteres erwarten, dass die Ansiedlung eines Hersteller – Direktverkaufszentrums an
jedwedem Standort im Land mit denselben raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen einhergehe.
Darüber hinaus trage § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht angemessen Rechnung. Auf Grund der Ausgestaltung als strikte Verbotsnorm greife
die Regelung nicht nur nachhaltig in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränke auch potentielle Planungen vergleich­barer Art in anderen Gemeinden
des Landes. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, diesen Aspekt in seine Entscheidung einzubeziehen und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das Gewicht beizumessen, das ihm
kraft Landesverfassungsrechts zukomme. Daran fehle es hier.

– VerfGH 18/08 –