Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei entschieden, dass der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer die Gemeinde nicht zwinge, die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geschuldete Miete als Steuermaßstab zugrunde zu legen. Ohnehin bilde der Mietzins allein den durch die Nutzung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden besonderen Aufwand der Lebensführung, an den die Besteuerung anknüpfe, nicht vollständig ab. Auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfe die Gemeinde daher den vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand auch anhand der vom Finanzamt für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 festgesetzten und dann nach der jährlichen Steigerung der Mieten hochgerechneten Jahresrohmiete bestimmen. Unterfalle der Steuerpflichtige dadurch einem höheren Steuersatz als bei einer Berechnung nach der tatsächlichen Miete, habe er dies grundsätzlich, wie auch in dem entschiedenen Fall, als Folge der zulässigen, weil realitätsnahen Aufwandspauschalierung hinzunehmen.
BVerwG 9 C 3.02 – Urteil vom 29. Januar 2003