BVerwG: Zweitwohnungssteuer nach pauschaliertem Mietwert

Die beklagte Gemeinde erhebt von den Einwohnern, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehaben, eine Zweitwohnungssteuer. Steuermaßstab ist der Mietwert, der in erster Linie auf der Grundlage der vom Finanzamt nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgestellten Jahresrohmiete berechnet wird. Der Kläger macht mit seiner vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen erfolgreichen Klage geltend, die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 müssten für ihn als Mieter der Wohnung auf der Grundlage der tatsächlich geschuldeten Miete berechnet werden, was zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei entschieden, dass der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer die Gemeinde nicht zwinge, die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geschuldete Miete als Steuermaßstab zugrunde zu legen. Ohnehin bilde der Mietzins allein den durch die Nutzung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden besonderen Aufwand der Lebensführung, an den die Besteuerung anknüpfe, nicht vollständig ab. Auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dürfe die Gemeinde daher den vom Steuerpflichtigen betriebenen Aufwand auch anhand der vom Finanzamt für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 festgesetzten und dann nach der jährlichen Steigerung der Mieten hochgerechneten Jahresrohmiete bestimmen. Unterfalle der Steuerpflichtige dadurch einem höheren Steuersatz als bei einer Berechnung nach der tatsächlichen Miete, habe er dies grundsätzlich, wie auch in dem entschiedenen Fall, als Folge der zulässigen, weil realitätsnahen Aufwandspauschalierung hinzunehmen.

BVerwG 9 C 3.02 – Urteil vom 29. Januar 2003