Die Klage blieb auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. In der Begründung heißt es: Die Gemeinden müssen nicht sämtliche Bereiche, die sich objektiv für eine Windenergienutzung eignen, für diesen Zweck auch tatsächlich planerisch sichern. Sie dürfen in dem Interessenkonflikt zwischen Windenergienutzung und sonstigen Schutzgütern, wie etwa dem Naturschutz oder der Wahrung der Erholungsfunktion der Landschaft, je nach dem Gewicht der Belange, die in der konkreten örtlichen Situation betroffen sind, eine Gebietsauswahl treffen. Voraussetzung für eine wirksame Auswahlentscheidung ist allerdings, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche sich als Standort für die Errichtung von Windkraftanlagen eignet und nicht so klein ist, dass die Ausweisung, anstatt der Windenergienutzung substantielle Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, in Wahrheit auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft. In dem zugrunde liegenden Streitfall hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, den Flächennutzungsplan mit der darin vorgesehenen Konzentrationszone, die maximal elf Anlagen zulässt, als rechtswirksam angesehen.
BVerwG 4 C 15.01 – Urteil vom 17. Dezember 2002