Dieses Modell “verpflichtender Arbeitszeitkonten” verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Der Gesetzgeber hat die Erhöhung der Wochenarbeitszeit im dringenden öffentlichen Interesse zugelassen, um den Schulunterricht zu gewährleisten, ohne den angespannten Haushalt des Landes noch weiter zu belasten. Das Land ist nicht verpflichtet, mehr Lehrer einzustellen oder Genehmigungen für Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen. Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Lehrer in gleichem Ausmaß zu Zusatzunterricht heranzuziehen. Das Land durfte von der Arbeitszeitverlängerung Lehrer ausnehmen, die älter als 50 Jahre oder schwerbehindert sind. Schwierigkeiten für Lehrerinnen, die wegen der Erziehung ihrer Kinder teilzeitbeschäftigt sind, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen.
BVerwG 2 CN 2.01 – Urteil vom 28. November 2002