Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beanstandung maßgebliche Vorschrift der Rundfunkstaatsvertrages lautet:
“Sendungen sind unzulässig, wenn sie
pornografisch sind (§ 184 StGB).”
In seinem am Mittwoch verkündeten Urteil hat das Gericht entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung darauf ankommt, ob das Senden der Filme gegen einen objektiven Tatbestand des grundsätzlichen strafrechtlichen Pornografieverbots im Sinne von § 184 StGB verstoßen hat. “Pornografie” im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Sind auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes des § 184 StGB erfüllt, ist das Ausstrahlen einschlägiger Sendungen rundfunkrechtlich unzulässig. Das Verbot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im entschiedenen Fall hatte das Verwaltungsgericht zwar den hier einschlägigen strafrechtlichen Pornografiebegriff nicht verkannt. Es hat jedoch mit unzutreffenden rechtlichen Erwägungen angenommen, dass das Ausstrahlen der Filme auch die übrigen Voraussetzungen eines objektiven Tatbestandes von § 184 StGB erfüllte. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird aufzuklären haben, ob der Rundfunkveranstalter effektive Vorkehrungen getroffen hat, die verhindern, dass die von ihm ausgestrahlten pornografischen Sendungen von Minderjährigen wahrgenommen werden können.
BVerwG 6 C 13.01 – Urteil vom 20. Februar 2002