Die CDU stützte ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die von dem angefochtenen Urteil
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Damit ist die
Abweisung der Klage der CDU rechtskräftig.
Zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: Das Rechtsmittel der Revision dient in erster Linie der Erhaltung der Rechtseinheit
und der Weiterentwicklung des Rechts. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es vor allem, umstrittene Rechtsfragen für die Zukunft richtungweisend zu klären. Die
Revision kann in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keinem Fall allein deshalb zugelassen werden, weil die Vorinstanz möglicherweise Rechtsnormen im Einzelfall
unzutreffend angewendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision demnach grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn ein
Fall nach Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die für künftige Fälle nicht mehr gelten (sog. auslaufendes Recht). Dasselbe gilt für verfassungsrechtliche Fragen, die
sich nur im Zusammenhang mit auslaufendem Recht und nicht in gleicher Weise für das künftig anzuwendende Recht stellen.
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen konnte die Beschwerde der CDU keinen Erfolg haben. Die zentrale Frage des Falls ist vom Gesetzgeber selbst durch das Gesetz vom 28. Juni
2002 für die Zukunft geklärt worden. Die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zur Gewährleistung eines Anspruchs der politischen
Parteien auf staatliche Finanzierung und zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit können sich künftig, wenn überhaupt, so zumindest nicht in gleicher Weise wie
nach dem bisherigen Recht stellen und rechtfertigen deshalb die Zulassung der Revision nicht. Die weiteren Beschwerderügen waren ebenfalls unbegründet.
BVerwG 6 B 68.02 ? Beschluss vom 4. Februar 2003