BVerwG: Rückübertragung von in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertem Vermögen regelmäßig nur nach Vermögensgesetz möglich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Begehren auf Rückübertragung eines zur Erlangung einer Genehmigung zur dauerhaften Ausreise aus der DDR veräußerten Grundstücks und/oder Gebäudes in der Regel ausschließlich auf das Vermögensgesetz gestützt werden kann. Greift im konkreten Einzelfall ein Vermögensschädigungstatbestand des Vermögensgesetzes nicht ein und ist deshalb kein Rückübertragungsanspruch nach diesem Gesetz gegeben, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, den gewünschten Erfolg über das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu erreichen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wegen des Verlustes ihres Wohnhauses im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der DDR im Jahre 1987. Sie waren Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie auf einem volkseigenen Grundstück errichtet hatten, an dem ihnen ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt worden war. Sie machten geltend, ihnen sei von DDR-Behörden unmissverständlich erklärt worden, ihr Eigenheim veräußern zu müssen, um ausreisen zu können. Nur deshalb hätten sie seinerzeit den auch inhaltlich diktierten “Zwangsverkauf” vorgenommen. Nachdem ein Verfahren auf Rückübertragung des Eigentums an dem Einfamilienhaus nach dem Vermögensgesetz keinen Erfolg gehabt hatte, beantragten die Kläger ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Mit seinem heute ergangenen Urteil grenzt das Bundesverwaltungsgericht die Regelungsbereiche von Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz gegeneinander ab und stellt klar, das Vermögensgesetz erfasse Maßnahmen, die in erster Linie auf den Entzug des zurückverlangten Vermögensgegenstandes gerichtet gewesen seien, während Unrechtsmaßnahmen im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts war das staatliche Veräußerungsverlangen im Falle der Kläger nicht auf ihre politische Verfolgung gerichtet. Es habe vielmehr dem Eigentumsrecht der DDR entsprochen, das einen Fortbestand des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück und des Gebäudeeigentums nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht zugelassen habe. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, die staatliche Vorgehensweise sei vom Regelungsbereich des Vermögensgesetzes erfasst. Da § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für einen solchen Fall die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließe, habe die einzig auf dieses Gesetz gestützte Klage keinen Erfolg haben können.

BVerwG 3 C 6.02 – Urteil vom 24. April 2003