BVerwG: Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch
wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.

Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle wurde 1995 von der Personaldezernentin eröffnet, es gebe Hinweise aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld
erteile. Das Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn
vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine
Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur
Korruptionsbekämpfung zu erhalten, muss zurücktreten, wenn der Informant den Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob das der Fall ist, hat das
Oberverwaltungsgericht in einem besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen.

BVerwG 2 C 10.02 ? Urteil vom 27. Februar 2003