Nach Würdigung des umfangreichen Gutachtenmaterials hat sich das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Kläger, die Planfeststellungsbeschlüsse seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen Vorschriften des europäischen und des nationalen Naturschutzrechts verstießen, nicht zu Eigen gemacht. Nach seiner Einschätzung weist der Naturraum, durch den die Trasse verläuft, nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebiets auf, in dem ein Straßenbauvorhaben unzulässig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass ein europarechtlich zu schützender natürlicher Lebensraum betroffen ist, in dem ein Autobahnbau nur bei Vorliegen von Ausnahmegründen in Betracht käme. Den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat es ebenfalls nicht feststellen können.
Auch die geplante Querung der Wakenitzniederung durch eine Brücke ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dabei verschiedene Vorkehrungen zur Minderung der die Natur beeinträchtigenden Wirkungen vorgesehen sind. Der als ökologisch günstigere Alternative in Betracht kommende Bau eines Tunnels würde sowohl bei einer Errichtung im Schildvortrieb als auch im Falle einer offenen Bauweise Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe verursachen und durfte aus diesem Grund vom Planungsträger ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot verworfen werden.
BVerwG 4 A 15.01, 4 A 21.01, 4 A 24.01, 4 A 47.01 und 4 A 77.01 – Urteile vom 31. Januar 2002