BVerwG: Klagen von Dosenpfandgegnern gegen Bundesland unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Klagen der Hersteller und Vertreiber von Einweg-Verpackungen für Getränke
abgewiesen.

Zahlreiche Brauereien, Mineralbrunnen, Verpackungshersteller und Einzelhandelsunternehmen klagten gegen Rücknahme- und Pfandpflichten für Einweg-Getränkeverpackungen. Von
diesen Pflichten stellt die Verpackungsverordnung Hersteller und Vertreiber frei, die sich an einem vom Landesministerium festgestellten flächendeckenden Abholsystem (z.B.
Grüner Punkt) beteiligen. Die Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass die Quote für Mehrweg-Getränkeverpackungen bundesweit mindestens 72 % beträgt. Die Freistellung
gilt sechs Monate nach der Bekanntgabe der Bundesregierung, dass die Mehrwegquote auch aufgrund einer Nacherhebung unterschritten wurde, bundesweit als widerrufen. Den
Eintritt dieser Bedingung hat die Bundesregierung im Juli 2002 bekannt gegeben. Damit sind die Rücknahme- und Pfandpflichten für Bier, Mineralwasser und
kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rücknahme- und Pfandpflichten stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
hat diese Urteile aufgehoben, weil die Klagen gegen das Land unzulässig sind. Nach dem Regelungskonzept der Verpackungsverordnung können Klagen gegen die Bekanntmachung
des Nacherhebungsergebnisses erhoben werden. Durch den Bekanntgabeakt der Bundesregierung wird das bundesweite Inkrafttreten der in der Verordnung geregelten Pflichten
ausgelöst. Die Bekanntgabe ist als anfechtbarer Rechtsakt im Vorfeld des Normvollzugs ausgestaltet, um den Betroffenen die zur Einrichtung der Pfand- und Rücknahmesysteme
erforderliche Rechtssicherheit zu geben. Bei Anfechtung des Bekanntgabeakts ist effektiver Rechtsschutz gewährleistet; in diesem Rahmen kann die Gültigkeit der
Verpackungsverordnung überprüft werden. Die Möglichkeit dieser Klage gegen den Bund schließt Feststellungsklagen gegen die Länder aus.