BVerwG: Keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für ehemaligen “Spezialitätenkoch”

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch bei der unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – nach mindestens fünfjährigem erlaubten Aufenthalt – generell nicht angerechnet werden dürfen. Es hat eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben und im Ergebnis dem beklagten Landkreis Hildesheim Recht gegeben. Dessen Ausländerbehörde hatte es abgelehnt, einem 1993 zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch nach Deutschland eingereisten Jugoslawen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, obwohl er unter Anrechnung seines drei Jahre lang erlaubten Aufenthalts als Spezialitätenkoch insgesamt mehr als fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber das Bundesministerium des Innern in § 10 Abs. 2 Ausländergesetz – AuslG – ausdrücklich ermächtigt, bei der ausnahmsweisen Zulassung von Aufenthaltsgenehmigungen zur Arbeitsaufnahme durch Verordnung die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu beschränken oder auszuschließen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesinnenministerium in der bis heute geltenden “Arbeitsaufenthalteverordnung” vom 18. Dezember 1990 – AAV – Gebrauch gemacht. In dieser Verordnung ist geregelt, welche Ausnahmen von dem allgemeinen Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten gemacht werden dürfen. Für die danach – maximal drei Jahre – zulässige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Spezialitätenkoch ist bestimmt, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht zur Begründung eines unbefristeten Daueraufenthalts führen darf. Das gilt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch. Die einschlägigen Regelungen schließen es auch aus, einen Rechtsanspruch auf einen unbefristeten Aufenthalt wie im Falle des Klägers durch Zusammenrechnung mit einem Anschlussaufenthalt (hier: als inzwischen wieder geschiedener Ehemann einer Deutschen) zu begründen.

BVerwG 1 C 4.02 – Urteil vom 8. Mai 2003