Die Verwaltungsbehörden hatten den Antrag abgelehnt, die Vorinstanzen waren zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Kind, das noch nicht wesentlich am Rechtsverkehr teilgenommen hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Beifügung eines weiteren Vornamens hat, wenn dies aus verpflichtend angesehenen Gründen der religiösen Überzeugung begehrt wird. Das sich im Personenstandsrecht niederschlagende öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität hat in derartigen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht und muss gegenüber dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG zurücktreten.
BVerwG 6 C 26.02 – Urteil vom 26. März 2003