Befördert eine Fluggesellschaft Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland, die unerlaubt einreisen wollen, so haftet sie auch für Dolmetscherkosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung der Ausländer entstehen. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden. Im Ausgangsfall hatte eine Fluggesellschaft im September 1997 eine Iranerin und ihre beiden minderjährigen Töchter ohne Visum von Bahrein nach Frankfurt am Main befördert. Nach Ablehnung eines Asylantrags im sog. Flughafenverfahren wurde ihnen die Einreise verweigert. Da im Falle der Mutter Selbstmordgefahr bestand, wurde sie vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Sechs Wochen später – im November 1997 – war ihre Rückführung in den Iran möglich. Die Kosten des Aufenthalts und der Rückführung in Höhe von über 2700 € forderte die Grenzschutzdirektion von der Fluggesellschaft zurück. Die Klage der Airline hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich eines Teilbetrags Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz war der Auffassung, dass die Fluggesellschaft die angefallenen Dolmetscherkosten in Höhe von rund 450 € (880 DM) nach dem Ausländergesetz nicht zu tragen habe.
Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat hierzu ausgeführt: Die Fluggesellschaft trifft eine Verursacherhaftung, die nach der gesetzlichen Regelung (§ 82 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz) unabhängig von einem Verschulden – etwa bei der Kontrolle der Reisedokumente – besteht. Die Kostenhaftung umfasst auch die Dolmetscherkosten, die typischerweise im Zusammenhang mit der Rückführung von Ausländern anfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kosten der Zurückweisung von Ausländern weitgehend dem verantwortlichen Beförderungsunternehmen auferlegt werden und nicht die Allgemeinheit belasten.
BVerwG 1 C 9.02 – Urteil vom 18. März 2003