Das Bundesverwaltungsgericht ist – anders als das Verwaltungsgericht – dieser Rechtsansicht der Deutschen Telekom AG nicht gefolgt und hat daher ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden Klägerin umfasse grundsätzlich auch den Zugang zu allen in dem Netz angebotenen Leistungen. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Anspruchs des Wettbewerbers der Klägerin auf Netzzugang. Dieser Anspruch bezweckt die Herstellung und Sicherung chancengleichen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt. Der umfassende Genehmigungvorbehalt von Entgelten soll verhindern, dass das marktbeherrschende Unternehmen denAnspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die in dem Netz erbrachten Leistungen unterläuft. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für “wesentliche” Leistungen.
BVerwG 6 C 17.02 – Urteil vom 25. Juni 2003