BVerwG: Bildung von Rücklagen für die Versorgung der Beamten ist verfassungsgemäß

In den Jahren 1999, 2001 und 2002 wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten mit einem Abschlag von jeweils 0,2 v.H. an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Minderungsbeträge in dem nunmehr erreichten Umfang von 0,6 v.H. werden an Sondervermögen abgeführt, die im Bund und in den Ländern gebildet wurden und künftig zur Versorgung der Beamten beitragen sollen. Dies ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Regelung ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Sie liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumt ist. Die Verminderungen sind keine Beiträge im Rechtssinne, so dass die Beamten nicht zu Eigenleistungen zur Finanzierung ihrer Versorgung herangezogen werden. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, obwohl von der abgesenkten Anpassung auch Besoldungsempfänger betroffen sind, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, und Versorgungsempfänger, die keine Leistungen aus den Sondervermögen erhalten werden. Die durch Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Programms bewirkte “unechte Rückwirkung” ist gerechtfertigt, weil die Vorsorge für die erwarteten Kosten der Beamtenversorgung einen wichtigen Grund darstellt.

BVerwG 2 C 34.01 – Urteil vom 19. Dezember 2002