Die Regelung ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Sie liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumt ist. Die Verminderungen sind keine Beiträge im Rechtssinne, so dass die Beamten nicht zu Eigenleistungen zur Finanzierung ihrer Versorgung herangezogen werden. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, obwohl von der abgesenkten Anpassung auch Besoldungsempfänger betroffen sind, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, und Versorgungsempfänger, die keine Leistungen aus den Sondervermögen erhalten werden. Die durch Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Programms bewirkte “unechte Rückwirkung” ist gerechtfertigt, weil die Vorsorge für die erwarteten Kosten der Beamtenversorgung einen wichtigen Grund darstellt.
BVerwG 2 C 34.01 – Urteil vom 19. Dezember 2002