Es hat ausgeführt: Entfällt die Asylberechtigung, so steht es grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen und den
Aufenthalt zu beenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Ausländergesetz – AuslG -). Ein Widerruf ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer inzwischen ? wie hier
möglicherweise der Kläger – in Anknüpfung an seinen asylbedingten Aufenthalt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) erfüllt.
Denn das Gesetz erlaubt es, selbst eine dem Asylberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung nach dem Entzug des Asylrechts zu widerrufen.
Die Behörde muss in derartigen Fällen allerdings neben dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die schützwürdigen Belange des Ausländers an
einem Verbleiben im Bundesgebiet in ihre Ermessenserwägungen einstellen. Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsverfügung der Stadt Mannheim nicht. So hätte die
Ausländerbehörde nicht allein auf die Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen abstellen dürfen, sondern die Straftaten würdigen und prüfen müssen, welche
Gefährdung vom Kläger künftig ausgeht. Vor allem aber hätte die Widerspruchsbehörde die zwischenzeitlich vom Kläger geltend gemachten Beziehungen zu seiner Tochter,
die sich bis heute rechtmäßig in Deutschland aufhält, unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz bewerten und gewichten müssen. Das
ist nicht in der erforderlichen Weise geschehen und darf von den Gerichten nicht nachgeholt werden.
Die Ausländerbehörde ist durch die heutige Entscheidung nicht gehindert, dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erneut zu entziehen. Bei ihrer Entscheidung wird
sie die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und alle schutzwürdigen Belange des Klägers sowie des Kindes festzustellen und abzuwägen haben. Dabei wird
sie u.a. neben dem Einverständnis der Mutter zu einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts auch würdigen müssen, dass der Kläger sich vor seiner Abschiebung nicht auf
die Vaterschaft berufen, sondern diese erst im Ausland anerkannt hat. Ferner wird sie erwägen müssen, dass der Kläger nach den bisherigen Feststellungen trotz seiner
Arbeitseinkünfte in Deutschland keinen regelmäßigen finanziellen Beitrag zum Unterhalt geleistet hat und er bislang ausreichende Anhaltspunkte für eine feste
emotionale Beziehung zu seinem Kind nicht vorgetragen hat.
BVerwG 1 C 13.02 – Urteil vom 20. Februar 2003