BVerwG: Außerkrafttreten der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Berlin zum 1. September 2000 rechtskräftig

Für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Das Land Berlin hatte von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in Verfahren betreffend die Genehmigung einer Zweckentfremdung bzw. der Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei erteilter Genehmigung entschieden, dass die Verordnung zum 1. September 2000 außer Kraft getreten sei, weil in Berlin ein Ende der Wohnraummangellage insgesamt deutlich zu Tage getreten und das Zweckentfremdungsverbot zum 1. September 2000 offensichtlich entbehrlich geworden sei; zur Verwirklichung städtebaulicher oder sozialpolitischer Vorstellungen dürfe an einem Zweckentfremdungsverbot nicht festgehalten werden.

Das beklagte Land Berlin stützte seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für ein (rückwirkendes) Außerkrafttreten einer Zweckentfremdungsverbotverordnung weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürften und sich die Wohnungsmarktlage in Berlin tatsächlich anders und differenzierter darstelle als vom Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Damit sind die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.

Zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Die Voraussetzungen für ein Außerkrafttreten einer Zweckentfremdungsverbotverordnung ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers sind in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass sie dann außer Kraft tritt, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist; ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung und rechtfertigt nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Bei einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Gemeindegebiet dürfen dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Zweckentfremdungsverbot städtebaulich oder sozialpolitisch motivierte Ziele auch dann nicht verfolgt werden, wenn durch den Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes städtebaulich und sozialpolitisch unerwünschte Folgen eintreten mögen.

Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Wohnungsmarktlage und deren Bewertung gerichteten Beschwerderügen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als durchgreifend erachtet. Die mit jeder Prognose verbundene Restungewissheit rechtfertigt nicht, bei verfahrensfehlerfrei festgestelltem offenkundigem Wegfall der Mangellage das Zweckentfremdungsverbot vorbeugend aufrechtzuerhalten. Mit dem Instrument der Rechtsverordnung steht dem Beklagten dabei ein Mittel zur Verfügung, das er zeitnah einsetzen kann, wenn sich die Wohnungsmarktlage aufgrund besonderer Ereignisse oder aufgrund einer von der Prognose des Berufungsgerichts abweichenden Marktentwicklung wieder dahin entwickeln sollte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein neuerliches Zweckentfremdungsverbot neu entstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin die Beschwerde der Klägerin eines der Ausgangsverfahren zurückgewiesen, die sich in der Sache gegen die Erhebung der Ausgleichsabgabe bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens gerichtet hatte.

BVerwG 5 B 253.02 – Beschluss vom 13. März 2003