Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat das Klagebegehren mit der Begründung abgelehnt, dass ihm weder nach den Vorschriften des Ausländergesetzes noch aufgrund des für türkische Arbeitnehmer geltenden Assoziationsratsbeschlusses über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80) eine derartige Aufenthaltserlaubnis zustehe. Für den europarechtlichen Anspruch fehle es an der erforderlichen vierjährigen Beschäftigung ohne Unterbrechung. Zwischen Abmustern und Anmustern auf wechselnden Schiffen klafften jeweils zeitliche Lücken, in denen der Kläger weder beschäftigt noch als Arbeitsloser registriert gewesen sei. Nach seinen Angaben habe er diese Zwischenzeiten mehrfach als “unbezahlte Urlaube” genutzt, um seine Familie in der Türkei zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Unterbrechungen der Beschäftigung, wie sie beim Kläger vorliegen, dem geltend gemachten Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss entgegenstehen.
BVerwG 1 C 2.02 – Beschluss vom 18. März 2003