Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Fällen zugunsten der Kläger entschieden. Es hat dargelegt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (nach § 70 Asylverfahrensgesetz) vorliegen. Unstreitig ist, dass die Kläger die erste Voraussetzung, nämlich die Anerkennung als
politisch verfolgte Flüchtlinge, erfüllen. Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis voraus, dass die Abschiebung des Ausländers in einen anderen
Staat als den Verfolgerstaat “nicht nur vorübergehend unmöglich ist”. Dies ist ? unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, den anerkannten Flüchtling nicht
für einen längeren Zeitraum auf eine bloße Duldung zu verweisen ? dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen ist, wenn sich
die Möglichkeit einer Abschiebung konkret abzeichnet. Daran fehlt es hier. Auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger kommt es ebenso wenig
an wie auf die Frage der Mitwirkungspflicht. Die Ausländerbehörde ist zwar verpflichtet, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen. Ist aber ? wie hier ? nicht absehbar, dass
die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden können und ergibt sich noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem Ausländer die
Aufenthaltsbefugnis nicht vorenthalten werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Ausländerbehörde allerdings die Aufenthaltsbefugnis für einen nur kurzen
Zeitraum erteilen. Sie kann ferner die Aufenthaltsbefugnis nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
BVerwG 1 C 3.02, 1 C 12.02, 1 C 25.02 ? Urteile vom 17. Dezember 2002