Der Bundesnachrichtendienst ist im Besitz von Niederschriften über Befragungen von zwei Zeugen mit Namen B. und Z., die ihm vom US-amerikanischen und einem weiteren unbekannten Geheimdienst überlassen worden sind und von deren Verwertung durch das Strafgericht die Verteidiger sich eine Entlastung des Angeklagten erhoffen. Das die Aufsicht über den Bundesnachrichtendienst führende Bundeskanzleramt lehnt die Weitergabe der Niederschriften an das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, hierdurch werde das Wohl der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt. Die Niederschriften seien nämlich dem Bundesnachrichtendienst von den Partnerdiensten ausschließlich für nachrichtendienstliche Zwecke und mit dem strikten Verbot einer Weitergabe an dritte Stellen überlassen worden; falls sich der Bundesnachrichtendienst über dieses Verbot hinwegsetze, werde er vom weiteren Informationsaustausch der Geheimdienste bei der Terrorismusbekämpfung ausgeschlossen. Der auf die Weitergabe der Niederschrift über die Befragung des Zeugen B. gerichtete Eilantrag blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deswegen ohne Erfolg, weil es insoweit an einem Ersuchen des Oberlandesgerichts an den Bundesnachrichtendienst oder das Bundeskanzleramt um Aktenübergabe fehlt.
Hinsichtlich der Niederschrift über die Befragung des Zeugen Z. hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und beim gegebenen Verfahrensstand die Entscheidung des Bundeskanzleramts als hinreichend triftig anerkannt, zumal da nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts von diesem Zeugen verfahrensrelevante Aussagen kaum zu erwarten sind.
BVerwG 6 VR 2 und 3.03 – Beschlüsse vom 10. Februar 2003