Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragstellerinnen gehen zu Unrecht von einer anfechtbaren Regelung des Landes aus. Die Rücknahme- und Pfandpflichten werden nach der Verpackungsverordnung durch einen Bekanntgabeakt der Bundesregierung ausgelöst und gelten dann unmittelbar kraft Verordnung. Die Verordnung setzt hierfür keinen Rechtsakt der Länder voraus. Auch der Antrag der Antragstellerinnen, die Geltung der Rücknahme- und Pfandpflichten einstweilen auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 27. November 2002 abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Änderung der entscheidungserheblichen Umstände ergibt. Das vorliegende Verfahren betrifft Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Ungültigkeit der Pflichtenregelung der Verpackungsverordnung festgestellt hat. Gegen diese Urteile haben das Land und der Bund Sprungrevision eingelegt. Über diese wird am 16. Januar 2003, beschränkt auf Zulässigkeitsfragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt.
BVerwG 7 VR 1.02 – Beschluss vom 19. Dezember 2002