Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, die
Anordnung zur Tötung von Rindern bestimmter
Herkunftsländer könne nicht auf die 2. BSE-SchutzVO von 1997
gestützt werden.
Nach § 2 dieser Verordnung hat die zuständige Behörde die
Tötung von Rindern anzuordnen, die aus Großbritanien,
Nordirland oder der Schweiz stammen. Auf dieser Grundlage
verfügte das für den Kläger zuständige Veterinäramt die
Tötung seiner Galloway – Kuh Robina, die er 1988 aus
Schottland zur Zucht eingeführt hatte. Mit seiner
Anfechtungsklage hatte der Züchter in den beiden
Vorinstanzen Erfolg. Der 3. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts
hat nunmehr die Revision des beklagten Landes
zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Senats ist das generelle Tötungsgebot der
Verordnung nicht durch die Ermächtigungsgrundlagen (§
24 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 TierSG) des Tierseuchengesetzes
gedeckt.
Die lediglich nach ihrem Herkunftsland abgegrenzte Gruppe
der Rinder (1997 etwa 5200 Tiere) ist nicht
“ansteckungsverdächtig” im Sinne des § 24 Abs. 1 TierSG.
Hierzu hätte es bei Erlass der Verordnung konkreter
Anhaltspunkte dafür bedurft, dass diese Rinder
typischerweise oder in erheblichem Umfang den
Ansteckungsstoff –
hier also das BSE auslösende Tiermehl – aufgenommen haben.
Daran fehlt es nach der vom Senat geteilten Ansicht
der Vorinstanzen. Das gilt insbesondere deshalb, weil die
importierten Rinder ganz überwiegend den sog.
Robustrinderrassen angehören, die im Freien aufwachsen und
daher weitestgehend ohne Tiermehlzusatz ernährt
werden. Das wird dadurch bestätigt, dass nur bei 5 der
Rinder, die vor dem Inkrafttreten des Importverbotes von
Rindern namentlich aus Großbritanien im Jahre 1990
eingeführt worden sind, bei einer durchschnittlichen
Inkubationszeit von 4 bis 6 Jahren in der Zeit von 1990 bis
1997 ein BSE – Verdacht aufgetreten ist.
Die ausnahmslose Tötung der Importrinder kann auch nicht als
“zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich” (§
24 Abs. 2 TierSG) angesehen werden, weil es schon an dem
dafür notwendigen Nachweis eines tatsächlichen – nicht
nur potentiellen – Infektionsherdes fehlt.
BVerwG 3 C 9.00 – Urteil vom 15. Februar 2001