Urteilsverkündung im Normenkontrollverfahren “Wahlprüfung Hessen”

BVerfG: Urteilsverkündung im Normenkontrollverfahren “Wahlprüfung
Hessen”

Der Zweite Senat des BVerfG wird in dem Normenkontrollverfahren über
die
Verfassungsmäßigkeit von Regelungen für die Prüfung der Wahl zum
Hessischen Landtag auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom
5.
Dezember 2000 (s. Pressemitteilung Nr. 151/2000 vom 23. November
2000)
am

Donnerstag, den 8. Februar 2001, 12.00 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG,
Schloßbezirk 3, Karlsruhe

sein Urteil verkünden.

– Az. 2 BvF 1/00 –

Für die Urteilsverkündung gelten folgende organisatorischen Hinweise:

Gemäß § 17 a BVerfGG in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die
Urteilsverkündung vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die
beiden Senate des BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage
beigefügten ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der
Hörfunk- und Fernsehanstalten erlassen.

Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 8. Februar 2001
maßgeblich.

Für die Verkündung gilt ferner:

1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44
Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der hiesigen
Justizpressekonferenz reserviert.

Alle Medienvertreter – einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz – werden gebeten, sich schriftlich bis zum 6.
Februar 2001, 15.00 Uhr zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder
9101-382). Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des
Eingangs
vorgenommen. Nach Ablauf der Frist eingegangene Anmeldungen können
nicht
berücksichtigt werden.

Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben,
müssen
sie sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht
gestattet.

Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage)
sind
der hiesigen Pressestelle bis zum 6. Februar 2001, 15.00 Uhr
schriftlich
mitzuteilen. Auch insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der
Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

2. Allgemeines
“Handys” sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen
werden,
wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops dürfen im
Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche ebenfalls nicht
benutzt
werden.
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder
sonstigen Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der
Urteilsverkündung nur noch für einen Zeitraum von 20 Minuten
gestattet.
Für weitere Aufnahmen stehen der Empfangsraum (1. Stock) oder das
Foyer
(Erdgeschoss) zur Verfügung.

Karlsruhe, den 25. Januar 2001

Anlage zur Pressemitteilung Nr. 14/2001 vom 25. Januar 2001

Im Hinblick auf § 17 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 16. Juli 1998

“(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Inhalts zulässig

1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,

2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder
Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das
Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren
Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung
von
Auflagen abhängig machen.”

erlassen der Erste und Zweite Senat folgende ergänzende Regelungen
für
Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten:

Allgemeines (gültig für mündliche Verhandlungen und
Urteilsverkündungen)
1. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Rahmen mündlicher
Verhandlungen und bei Urteilsverkündungen der Senate des
Bundesverfassungsgerichts darf durch Fotografen, Kameraleute und
sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen
Seiten nicht verstellt werden.
Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister ist Folge zu
leisten.

2. a) Für die Foto- und Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein
öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils
maximal drei Kameras) sowie fünf Fotografen (drei Agenturfotografen
und
zwei freie Fotografen) zugelassen.
b) Standorte für die Fernsehkameras (je zwei) sind der Mittelgang und
(von der Richterbank aus gesehen) die rechte Seite im Sitzungssaal
sowie
die Pressetribüne.
c) Die Bestimmung der “Pool-Mitglieder” bleibt den vorgenannten
Fernsehsendern bzw. den
Agenturen und Fotografen überlassen.
d) Die “Pool-Mitglieder” verpflichten sich, auf entsprechende
Anforderung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und
Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlungen
1. Nach Beendigung der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats haben
Fotografen
und Kamerateams die Ebene des Sitzungssaals (2. OG) zu verlassen.

2. Zum Aufenthalt (einschließlich zur Lagerung der
Ausrüstungsgegenstände) steht den Vertretern der Hörfunk- und
Fernsehanstalten und den Fotografen der Empfangsraum im 1. OG zur
Verfügung.

3. Als Sitzungssaal gelten auch der äußere Flurraum und die
Pressetribüne (2. OG).

Urteilsverkündungen
1. Bei Fotoaufnahmen während Urteilsverkündungen dürfen nur
geräuschlose
Apparate Verwendung finden.

2. Blitzlicht ist nicht gestattet.