Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschluss von 13. März 2001 mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Verpflichtung zur Zahlung des “Krankenhausnotopfers” nicht zur Entscheidung angenommen.Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Grundsätzliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden nicht zu, da es sich um nicht mehr anzuwendendes Recht handelt und kein Bedürfnis für die Klärung der durch die Vorschrift aufgeworfenen Fragen besteht. Die Möglichkeit einer Wiederholung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) würde hier keinen besonders gewichtigen Grundrechtsverstoß bewirken, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt erscheinen lässt. Eine Vernachlässigung oder krasse Verkennung von Grundrechten durch die von den Beschwerdeführern (Bf) angegriffenen Gerichtsentscheidungen liegt nicht vor. Die einmalige Belastung in Höhe von 20 DM im Jahre 1997 wiegt nicht besonders schwer. Die Bf haben auch nicht geltend gemacht, sie seien durch die finanzielle Belastung in existenzieller Weise betroffen. Zudem war für Härtefälle eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen.
Beschluss vom 13. März 2001 – AZ 1 BvR 1942/99, 1 BvR 1995/99 –
Karlsruhe, den 27. März 2001