1. Die Bf greifen unmittelbar die mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingefügte Neuregelung des GMG an, wonach grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind zugelassen. Die Bf machen geltend, dieser Ausschluss treffe Arzneimittel, die der homöopathischen und der anthroposophischen Therapierichtung zugehörten, in besonderer Weise; denn gerade diese seien zum großen Teil nicht verschreibungspflichtig. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf Selbstbestimmung sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes verletzt.
2. Die Voraussetzungen zur Annahme der Vb liegen nicht vor. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind. Die Bf können im Falle der Ablehnung einer Leistung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen, die auf die angegriffene Regelung gestützt wird, die Sozialgerichte anrufen. Diesen Rechtsweg haben sie nicht vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft. Eine vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in Betracht. Auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde kann nicht verzichtet werden. Es muss zunächst auf der Ebene des einfachen Rechts geklärt werden, ob und inwieweit die Bf im Einzelfall vom Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung beschwert sind. Weiterhin möglich ist die Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwieriger Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Liste von zugelassenen Ausnahmen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und ob ggf. eine Abhilfe bereits im fachgerichtlichen Verfahren erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen – auch einstweiligen – Rechtsschutzes den Bf unzumutbar sein könnte.
Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1076/04 und 1 BvR 1078/04 –
Karlsruhe, den 26. August 2004