2. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr in einem Beschluss vom 7. November 2001 festgestellt, dass bei der Vergütung auch die
Erforderlichkeit der Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter durch den Betreuungsverein zu berücksichtigen ist. Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) von drei
Betreuungsvereinen hat die Kammer Gerichtsentscheidungen aufgehoben, mit denen für die Betreuung durch Diplom-Pädagogen bzw. Sozialarbeiter eine Vergütung von 25 – 45 DM
festgesetzt worden war. Die Kammer führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die gesetzliche Regelung über die
Vergütung von Betreuern als solche den Anforderungen an ein Gesetz, durch das Art. 12 GG berührt wird, genügt. Insbesondere lässt sie hinreichend Raum für die
Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall. Hier haben die Gerichte in Auslegung und Anwendung des Gesetzes aber die Besonderheit verkannt, die darin liegt, dass die
Betreuungsvereine besonders qualifiziertes Fachpersonal anstellen. Genau dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, muss dann aber auch bei der Festsetzung der
Vergütung beachtet werden. Durch das neue Betreuungsgesetz sollten nicht nur die öffentlichen Träger entlastet, sondern auch die Gerichte in die Lage versetzt werden, auf
ein ausreichendes Potenzial qualifizierter Mitarbeiter von Betreuungsvereinen zugreifen zu können. Die Anerkennung eines Betreuungsvereins setzt voraus, dass er hinreichend
qualifizierte Mitarbeiter anstellt. Bei dieser Konstruktion darf die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht in Widerspruch stehen zu den gesetzlichen Vorgaben, die
die Höhe der Kosten für den Betreuungsverein maßgeblich beeinflussen. Bei der Festsetzung der Vergütung muss daher in Rechnung gestellt werden, dass
Diplom-Pädagogen oder diplomierte Sozialarbeiter, die die vom Gesetz gewollte qualifizierte Betreuung leisten können, von den Betreuungsvereinen nach BAT IV b zu vergüten
sind, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Eine diesem Umstand angemessene Vergütung wäre im oberen Bereich des Vergütungsrahmens anzusiedeln.
Beschluss vom 7. November 2001 – Az. 1 BvR 325/94 u. a. –
Karlsruhe, den 27. November 2001