In den Gründen der Entscheidung heißt es: Für eine Richtervorlage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle bestehen unverzichtbare Anforderungen, deren Vorliegen sorgfältig zu prüfen ist, da sich mit der Aussetzung des Verfahrens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Zu diesen Anforderungen gehört, dass es für den Ausgang des Verfahrens vor dem Fachgericht auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Norm ankommt. Daran fehlt es hier.
Für die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten erbrechtlichen bzw. werkvertragsrechtlichen Ansprüche kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob die vom vorlegenden Gericht zur Überprüfung gestellte Besoldung der Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 nach In-Kraft-Treten der Neuregelung der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2002 mit dem Gleichheitssatz in Einklang steht. Das Normenkontrollverfahren hat nicht die Funktion, dem vorlegenden Gericht ein Forum für die Erörterung standespolitischer Anliegen der Richter – unter bewusster Inkaufnahme einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens – zu bieten. Zweck der Richtervorlage ist es, den Gerichten die Anwendung von Normen zu ersparen, von deren Verfassungswidrigkeit sie überzeugt sind. Die von dem vorlegenden Gericht genannten Argumente haben jedoch keinerlei Bezug zu den in den Ausgangsverfahren anstehenden Entscheidungen, sie erwähnen die Ausgangsverfahren nicht einmal.
Beschluss vom 9. Juli 2003 – Az. 2 BvL 2/03 – und – 2 BvL 4/03 –
Karlsruhe, den 29. Juli 2003