§ 45 BVerfGG lautet wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegen- heit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann,
ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Beschluss vom 1. Oktober 2001 – Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 –
Karlsruhe, den 4. Oktober 2001