BVerfG: Zum NPD-Verbots-Verfahren

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. Oktober 2001 gemäß § 45 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschlossen, dass die Verhandlung über
die Anträge des Deutschen Bundestags, des Bundesrats und der Bundesregierung, die NPD für verfassungswidrig zu erklären, durchzuführen ist.

§ 45 BVerfGG lautet wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegen- heit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann,
ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Beschluss vom 1. Oktober 2001 – Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 –

Karlsruhe, den 4. Oktober 2001