BVerfG: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente – hier: eingebunden in einen Landschaftsbericht -  verfassungswidrig

Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift ?Bunte?. Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über die Skiregion Arlberg
veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier
ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover,
Erwähnung, die ?jedes Jahr in Zürs Ski ? meist mit Familie? fahre, sich unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das
Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, zu dem auch die ?unauffällig auftretende Caroline im Skianzug? anzutreffen sei.

Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
zivilrechtliche Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über die Klägerin in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der
einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen
Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet im Bereich der Wortberichterstattung keinen so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Es schützt nicht
schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern bietet nur in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der
Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor
herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.

Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand, weil sie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin
gegenüber der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein übermäßiges Gewicht einräumen. Zum einen berücksichtigen sie nicht hinreichend, dass die
streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen
Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass die Anziehungskraft der Gegend auf
Prominente auch konkretisierend mitgeteilt wird, nicht ohne weiteres verneint werden, zumal dadurch ? im Hinblick auf die Leitbildfunktion Prominenter ? für die Leserschaft
die Frage nach Art und Ort der eigenen Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird. Zum anderen sehen
die Fachgerichte schon darin den maßgeblichen Grund für das Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, dass der Bericht überhaupt
Informationen über ihren Urlaub enthält. Damit versäumen sie, den Bericht als Ganzen zu betrachten, der die Klägerin und ihre Urlaubsgewohnheiten nur am Rande erwähnt.
Die ihre Person betreffenden knappen Textpassagen berühren auch nicht ihre Intimsphäre, sondern allein ihre äußere Privatsphäre. Dabei beschränken sich die weder
ehrenrührigen noch inhaltlich bestrittenen Informationen im Wesentlichen auf Äußerlichkeiten, ohne hierbei konkrete Details zu Urlaubsort und -zeit der Klägerin
zu offenbaren.

Pressemitteilung zum Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 BvR 927/08