Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Die Kammer hat die Unzulässigkeit auch dieser Vorlage festgestellt. Das AG Düsseldorf hat sich weder mit den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht nur für Männer noch mit den zustimmenden Äußerungen in der Literatur auseinandergesetzt. Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert.
Beschluss vom 27. März 2002 – Az. 2 BvL 2/02 –
Karlsruhe, den 11. April 2002