Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt.
Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die
den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, verwitwete
sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt
verpflichtet sind (“Verheiratetenzuschlag”). Andere Beamte erhalten
nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn
sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und
das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie
eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den
Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne
Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels
Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die
Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
liegt nicht vor. Die Begünstigung verheirateter Beamter gegenüber
Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG beschränkt sich darauf, dass Verheiratete den
Familienzuschlag der Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und
ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten. Während
bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen
Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung des Familienzuschlags
führen, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des
Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall. Die Beschwerdeführerin hat
es abgelehnt, Angaben über ihre tatsächliche Belastung zu machen. Die
Begünstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung in Art. 6
Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe unter den besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung; er verpflichtet als wertentscheidende
Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Der
verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe
als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann
gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.
Auch das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt. Im Rahmen seiner
Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber
dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten
gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Zur Beamtenfamilie werden dabei
Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern
gezählt. Auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als
neuer Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des
Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.
Das Bundesverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
Zu der Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG es verbietet,
Vergütungsbestandteile wie den Familienzuschlag nur Verheirateten unter
Ausschluss von Beschäftigten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu
gewähren, liegt noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum, der
angesichts dieser Unvollständigkeit der Rechtsprechung eröffnet war,
nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Es kam – unter
Berücksichtigung der Begründungserwägungen zu der Richtlinie –
vertretbar zu dem Ergebnis, die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht,
Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigen gewährt werden,
auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene
Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Pressemitteilung Nr. 100/2007 vom 12. Oktober 2007
Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 855/06 –