Um zukünftige Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte finanziell
abzusichern, haben der Bund und die Länder damit begonnen, eine
Versorgungsrücklage zu bilden. Hierzu wird ab 1999 das Besoldungs- und
Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten
von je 0,2 % abgesenkt, indem die regelmäßig beschlossenen
Besoldungsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden
Anpassungen der Pensionen entsprechend vermindert werden. Die dadurch
eingesparten Beträge sollen einem Sondervermögen zugeführt werden, das
der Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen dient. Da mit
Wirkung zum 1. Januar 2002 auch eine schrittweise Absenkung des
Höchstruhegehaltssatzes erfolgte, setzte der Gesetzgeber die
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen für die auf
den 1. Januar 2002 folgenden acht Anpassungen aus, um eine übermäßige
Belastung der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zu verhindern.
Gleichzeitig wurde der Gesamtzeitraum, in dem die Anpassungsminderungen
stattfinden sollen, vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2017
verlängert.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden mehrerer Beamter und Pensionäre nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verminderung der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen ist mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das
beamtenrechtliche Alimentationsprinzip. Sie ist sowohl wegen des
Anstiegs der Versorgungslasten als auch im Hinblick auf die
Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich
gerechtfertigt.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
Der Anstieg der Versorgungslasten, mit dem der Gesetzgeber die
Einführung der Versorgungsrücklage begründet hat, ist geeignet, die
Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zu
rechtfertigen. Die steigenden Versorgungslasten sind jedenfalls auch
auf die gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung sowie die höhere
Zahl von Frühpensionierungen und damit auf die verlängerte Laufzeit der
Versorgungsleistungen zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um
Gründe, die im System der Beamtenversorgung wurzeln und nicht in
steigenden Anforderungen, die die Allgemeinheit an den Staat und den
Beamtenapparat stellen, begründet sind. Gleichzeitig kommen die
erhöhten Aufwendungen für die Altersversorgung der Beamtenschaft in
spezifischer Weise zugute.
Darüber hinaus sind die Verminderungen der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungen auch im Hinblick auf Reformen im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. Dort gab es
wiederholt Reformmaßnahmen, unter anderem in Form der Einführung eines
Altersvorsorgeanteils, die zu einer Absenkung des Rentenniveaus
führten. Dem Gesetzgeber ging es mit den Verminderungen der Besoldungs-
und Versorgungsanpassungen darum, einen gewissen Gleichlauf mit den
Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen. Auch
wenn die durch die getroffenen Maßnahmen bewirkte Absenkung der
Beamtenbezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen
Kürzungen hinaus gehen dürfte, so stellen sich die
Anpassungsverminderungen dennoch als Teil eines Konzepts dar, mit dem
der Gesetzgeber sich bemüht hat, die Reformmaßnahmen im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform
nachzuführen und “Sonderopfer” der Besoldungs- und Versorgungsempfänger
im Wesentlichen zu vermeiden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die
Absenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu einer
Unterschreitung der verfassungsrechtlich garantierten Untergrenze der
Alimentation geführt hätte.
Beschluss vom 24. September 2007
– 2 BvR 1673/03; 2 BvR 2267/03; 2 BvR 1046/04; 2 BvR 584/07; 2 BvR 585/07; 2 BvR 586/07 –