Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Bevollmächtigten
eines Beschwerdeführers eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil er entgegen
einem entsprechenden Hinweis des Gerichts für den Beschwerdeführer eine offensichtlich
aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war
ein Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, es müsse es nicht hinnehmen, dass es
an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe
der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch
anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.
Nr. 38/2006 vom 18. Mai 2006
Beschluss vom 4. Mai 2006
2 BvR 398/06