Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde
einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich ihren Prozessbevollmächtigten
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Die Verfassungsbeschwerde sei missbräuchlich
eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde
erhoben, obwohl alle vorangegangenen Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg
geblieben sind. Das Vorbringen, das keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der
Verwaltungsgerichte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen. Die Tatsache, dass nunmehr ein
richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die
Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
zuzurechnen ist. Dass ein richterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein
kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.
Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 –
Karlsruhe, den 20. September 2005