Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der in seinem Betrieb 500
Schafe und 200 Rinder im Jahr 2008 schächten darf und anläßlich des
Opferfestes weitere Tiere schächten möchte, nicht zur Entscheidung
angenommen. Gegenstand der Beschwerde ist zwar vor allem die Frage des
Umfangs der Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Ziff. 2
Tierschutzgesetz sowie der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs dafür.
Die Kammer hat Zweifel geäußert, ob die angegriffenen Eilentscheidungen
der Verwaltungsgerichte insoweit den Einwirkungen von Art. 2 Abs. 1 iVm
mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit) gerecht werden, die sich
aus dem sogenannten Schächt-Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar
2002 – 1 BvR 1783/99 – ergeben. Die Klärung bauordnungsrechtlicher
Fragen, die sich im Ausgangsverfahren ebenfalls stellten, ist indessen
vorrangig den Verwaltungsgerichten überlassen, so dass die
Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs
nicht vorliegen. Damit hatte sich auch die Frage des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung erledigt.
Pressemitteilung Nr. 103/2008 vom 8. Dezember 2008
Beschluss vom 8. Dezember 2008 – 1 BvR 3396/08 –