Die 2. Kammer des Ersten Senats folgt dieser Auffassung nicht. Zwar fordert die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), dass in gruppenmäßig zusammengesetzten Hochschulorganen, die über unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten zu entscheiden haben, ein hinreichender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer zu gewährleisten ist. Die geänderten Mehrheitsverhältnisse im schleswig-holsteinischen Konsistorium sind hiermit aber vereinbar. Die Angelegenheiten, mit denen das Konsistorium befasst ist, sind nicht typischerweise unmittelbar wissenschaftsrelevant. Dies gilt auch für die Rektoratswahl, die auf Vorschlag des Senats der Hochschule erfolgt. Soweit das Rektorat durch die Aufgabe, mit dem Ministerium Zielvereinbarungen abzuschließen, wissenschaftsrelevante Aufgaben wahrnimmt, ist der Einfluss der Professorengruppe dadurch gewährleistet, dass diese Vereinbarungen der Zustimmung des Senats bedürfen.
Beschluss vom 7. Mai 2001 – Az. 1 BvR 2206/00 –
Karlsruhe, den 31. Mai 2001