Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der
sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der
Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43a des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG), wurde von der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007
angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der
zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden
ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm
diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies
den Beschwerdeführer darauf, eine Klärung der Rechtslage zunächst durch
die Fachgerichte zu suchen.
Dies ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Tiere, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden,
sind ohnehin von dem Haltungsverbot ausgenommen, wenn die Haltung bis
spätestens zum 30. April 2008 der zuständigen Behörde schriftlich
angezeigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine
Schlangen sich fortpflanzen zu lassen oder weitere Tiere zu erwerben,
kann er darauf verwiesen werden, sich hierfür vorab weiter um eine
Ausnahmegenehmigung zu bemühen. Ausnahmen von dem Haltungsverbot können
nach dem Gesetz zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an
der Haltung nachgewiesen wird. Sollte der Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung erfolglos bleiben, kann der Beschwerdeführer
zunächst – auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden –
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Er kann es
schließlich auf zumutbare Weise vermeiden, dem Verbot zuwider zu
handeln, so dass er nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen
muss. So kann er etwa eine Vermehrung der Schlangen durch entsprechende
Getrennthaltung einstweilen unterbinden.
Pressemitteilung Nr. 107/2008 vom 16. Dezember 2008
Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 1 BvR 2639/08 –